Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 01.04.1999

Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Brandenburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Brandenburg angelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 112.