Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
§ 39
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften bei der Datenverarbeitung
durch nichtöffentliche Stellen
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes durch nichtöffentliche Stellen finden § 1 Absatz 8, §§ 16 bis 21 sowie § 85 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
(2) Die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 und §§ 62, 64 bis 66 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind.
In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233). |
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