Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ vom 23.02.2022

§ 9
Beendigung der Stiftung, Heimfall

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256).