Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 5
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;
2. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf
die Prüfung gemäß § 2.
Der Nachweis wird geführt durch Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen
der Hochschule bzw. der Einrichtungen der Lehrerfortbildung.
(3) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:
1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Hausarbeit in Form einer eigenen Medienproduktion (Bearbeitungszeit zwei bis vier Wochen) und für die mündliche Prüfung entnommen werden;
2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie / er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;
3. welches weitere Mitglied sie / er für die mündliche Prüfung vorschlägt.
GV. NRW. S. 644; geändert durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 15. Dezember 1999. |
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§ 10 neu gefasst durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |