Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 6
(1) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer und einer im Rahmen einer begrenzten Vorbereitung erstellten eigenen Medienproduktion.
Thematisch bezieht sich die mündliche Prüfung - ausgehend vom selbstgestalteten Medienprodukt - auf drei der studierten Teilgebiete aus den Kompetenzbereichen A, B und C.
(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.
GV. NRW. S. 644; geändert durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 15. Dezember 1999. |
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§ 10 neu gefasst durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |