Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 7 (Fn 2)
Qualitätsberatung
(1) Die Jugendämter können sich in laufenden Verfahren nach
§ 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch stets mit dem Anliegen einer
Qualitätsberatung an die nach § 6 zuständige Stelle wenden.
(2) Bei der Qualitätsberatung bietet die nach § 6 zuständige
Stelle den Jugendämtern die fachliche Reflexion und Einschätzung konkreter,
sich aus einem Sachverhalt bei einem Verfahren nach § 8a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ergebender Einzelfragen oder abstrakter, aus einer Vielzahl
ähnlich liegender Sachverhalte folgender Problemkonstellationen an und
unterstützt oder berät sie bei deren Beurteilung.
(3) Die Auswahl der Sachverhalte oder Problemstellungen
obliegt allein dem Jugendamt. Entscheidungen mit Außenwirkung darf die nach § 6
zuständige Stelle nicht treffen, die Verfahrenshoheit verbleibt ausschließlich
beim zuständigen Jugendamt.
In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8). |
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Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2). |
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