Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 17
Berichtswesen
Die oberste Landesjugendbehörde stellt den Rahmen für ein landesweites Berichtswesen zur Strukturqualität im Kinderschutz zur Verfügung. Die Jugendämter können sich an dem Berichtswesen beteiligen. Die oberste Landesjugendbehörde kann Dritte zur Umsetzung des Berichtswesens hinzuziehen.
Teil 8
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8). |
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Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2). |
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