Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 1
Gegenstand
(1) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt wird im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens ohne Abwicklung auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät verschmolzen.
(2) Gegenstand der Aufnahme nach § 1 Abs. 1 sind alle Aktiva und Passiva der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 790. |