Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 3
Ergänzende Bestimmungen
(1) Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW ist die Außenstelle bei der Bezirksregierung Münster der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen.
(2) Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1070). |
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