Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 5
Sendezeitbeschränkung beeinträchtigender Sendungen
(1) Ein Anbieter erfüllt seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV Angebote, die nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ausstrahlt.
(2) Ein Anbieter erfüllt seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV Angebote, die nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr ausstrahlt.
(3) Für den entgeltpflichtigen Einzelabruf beeinträchtigender Sendungen im Sinn der Absätze 1 und 2 gelten keine Sendezeitbeschränkungen.
Fn 1 | GV. NRW. 2004 S. 9, in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
SGV. NRW. 2251. |