Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 2
Zuständigkeiten der Leitung
eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes
Der Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes werden folgende Befugnisse übertragen:
1. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist,
2. Entscheidungen nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
3. Entscheidungen über Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, § 71 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung sowie Entscheidungen über Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) nach § 72 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt,
4. Führung der Personalnebenakten nach § 83 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
5. Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen und
6. Änderungsdienst zum Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit die Zuständigkeit für die Personalmaßnahme bei der Leitung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts liegt.
In Kraft getreten am 26. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143). |
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