Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

Verordnung über den finanziellen Ausgleich nach § 8 Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW vom 26.10.2023

§ 2
Restzahlung des finanziellen Ausgleichs

(1) Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2. Sie ergibt sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - veranlasst die Restzahlung an die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1150).