Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechtes bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen – AuslZustV NRW) vom 22.03.2024

§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die besondere örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie § 3 und 4 Absatz 2 der Auslandszuständigkeitsverordnung vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 303) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AuslZustV, innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalens.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 207).