Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechtes bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen – AuslZustV NRW) vom 22.03.2024

§ 3
Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene,
Nahestehende und weitere Berechtigte

Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen der sozialen Entschädigung, ist nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 AuslZustV der Landschaftsverband zuständig, bei dem die geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt hat oder hatte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 207).