Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechtes bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen – AuslZustV NRW) vom 22.03.2024

§ 4
Übergangsregelung

Die örtliche Zuständigkeit bei Antragstellungen vor dem 1. Januar 2024 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 207).