Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.6.2024

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BARL-BauO-VO NRW) vom 12.03.2024

§ 4
Bescheinigungen

(1) Über die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Liste enthält folgende Angaben:

1. Zeitpunkt der Eintragung,

2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,

3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,

4. Akademische Grade und Titel,

5. Ladungsfähige Adresse,

6. Staatsangehörigkeit des Antragstellers und

7. Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde

(3) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Löschung gilt § 29 Absatz 2 und 3 des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. April 2024 (GV. NRW. S. 205).