Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
§ 8 (Fn 10)
Zuteilung der Studienorte, Mitteilung über die Auswahlentscheidung und
Nachrückverfahren
(1) Die Zuordnung der nach § 6 Absatz 1 ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten richtet sich nach den
im Zulassungsantrag in einer Reihenfolge benannten Studienortwünschen.
Beginnend mit den an erster Stelle genannten Studienorten werden in jeder
Zuteilungsrunde nur die Wünsche mit demselben Platz in der Reihenfolge
berücksichtigt. Stehen in einer Zuteilungsrunde an einem Studienort weniger
Studienplätze zur Verfügung als für die Erfüllung der Studienortwünsche
erforderlich wären, entscheidet die zuständige Stelle im Losverfahren.
Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die keine oder keine noch zu
erfüllenden Wünsche angegeben haben, werden in aufsteigender Folge ihrer
Listenplätze den noch verfügbaren Studienorten zugelost.
(2) Die zuständige Stelle übermittelt den nach § 6 Absatz 1
ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern die Information über die erfolgreiche
Teilnahme am Auswahlverfahren einschließlich des nach Absatz 1 zugeteilten
Studienortes. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber müssen binnen einer
Woche ab Mitteilung nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Stelle in der von
dieser festzulegenden Weise erklären, dass sie ihren Antrag nach § 5
aufrechterhalten. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fällt das
Ende der Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder
Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und
verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Für nach §
6 Absatz 1 ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die nicht nach Satz 2
erklären, dass sie ihren Antrag aufrechterhalten, rücken nicht ausgewählte
Bewerberinnen und Bewerber nach den Maßgaben der Absätze 3 und 4 nach, ohne
dass die Studienortzuteilung nach Absatz 1 zu beachten ist.
(3) Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 2
übermittelt die zuständige Stelle den nicht nach § 6 Absatz 1 ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerbern, die nach § 7 Absatz 6 zum Auswahlgespräch
zugelassen worden waren, das Angebot zur Teilnahme am Nachrückverfahren unter
Benennung der im Nachrückverfahren zu vergebenen Studienorte. Die Erklärung
über die Teilnahme am Nachrückverfahren ist binnen drei Kalendertagen ab
Mitteilung nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Stelle in der von dieser
festzulegenden Weise zu erklären. Hierbei handelt es sich um eine
Ausschlussfrist. Fällt das Ende dieser Ausschlussfrist auf einen Sonntag,
gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des
entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des
nächstfolgenden Werktages. Die Bewerberinnen und Bewerber können mit Erklärung
der Teilnahme erneut Studienortwünsche angeben. Ein Anspruch auf den
Studienort, welcher der oder dem nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberin oder
Bewerber, auf deren oder dessen Platz nachgerückt wird, gemäß Absatz 1
zugeordnet worden war, besteht nicht. Am Nachrückverfahren nimmt nur teil, wer
die Teilnahme gemäß Satz 2 erklärt hat. Nach § 6 Absatz 1 ausgewählte
Bewerberinnen und Bewerber sind vom Nachrückverfahren ausgeschlossen.
(4) Das Nachrücken richtet sich in aufsteigender Reihenfolge
nach den nach § 7 Absatz 1 ermittelten Listenplätzen. Für die Zuordnung der
Studienorte im Nachrückverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgeblich hierfür
sind die gemäß Absatz 3 Satz 5 angegebenen Studienortwünsche. Wurden bei der
Teilnahmeerklärung nach Absatz 3 keine Studienortwünsche mitgeteilt, gilt
Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle übermittelt die Liste der nach § 6
Absatz 1 sowie § 8 Absatz 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber mit den
gemäß Absatz 1 und Absatz 4 zugeordneten Studienorten für das Wintersemester
bis zum 15. Juli, für das Sommersemester bis zum 15. Januar an die Stiftung für
Hochschulzulassung. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der
zuständigen Stelle einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten
Ablehnungsbescheid.
(6) Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den gemäß Absatz 2 benannten Bewerberinnen und Bewerbern einen Zulassungsbescheid.
In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122); geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024 (Nummer 10), im Übrigen am 31. August 2024. |
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Fn 2 |
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024. |
§ 1 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 2 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 3 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 5 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 6 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 7 Absatz 2, 4, 7 und 9 geändert sowie Absatz 3, 5 und 6 neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 8 neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024. |
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§ 9 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024. |