Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 (EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026) vom 04.06.2024

§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Zahlungen nach § 2, Ausgleichsbeträge nach § 6 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IT. NRW, zu berechnen.

(2) IT. NRW leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) IT. NRW erstellt anhand der eigens erstellten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 335).