Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
§ 3
Leitung der praktischen Weiterbildung
Die praktische Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt.
GV. NRW. S. 596, in Kraft getreten am 11. Juni 2005. |
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SGV. NRW. 2122. |