Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung für das hauptamtliche Lehrpersonal, in bestimmtem Umfang Lehrveranstaltungen durchzuführen. Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten. Lehrveranstaltung ist der Oberbegriff für jede curricular geregelte Form der Lehre (insbesondere Vorlesung, Übung, Seminar, Verhaltenstraining, Arbeitsgemeinschaft, Exkursion).

(2) Prüfungsstunden umfassen je 60 Minuten.

(3) Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben.

(4) Lehrdeputat ist die Gesamtheit der den einzelnen Lehrpersonen konkret übertragenen Lehrveranstaltungsstunden. Das Lehrdeputat wird für jede vollzeitbeschäftigte hauptamtliche Lehrkraft auf studienjährlich 703 Lehrveranstaltungsstunden, mit Beginn des Studienjahres, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, auf 684 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt. Ein Studienjahr beginnt an der Fachhochschule für Rechtspflege zum 1. 8. eines Jahres und endet am 31. 7. des darauffolgenden Jahres. An der Fachhochschule für Finanzen und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beginnt ein Studienjahr am 1. 9. eines Jahres und endet am 31. 8. des darauffolgenden Jahres.

(5) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

(6) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 310, in Kraft getreten am 1. September 2007; geändert durch Artikel 2 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 221

Fn 3

§ 6 geändert durch Artikel 2 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.