Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.

 

§ 4
Sendezeiten und Nutzungsbedingungen

(1) Die Sendezeit, die die Veranstaltergemeinschaft den zugangsberechtigten Gruppen zur Verfügung stellt, richtet sich nach § 40a Absatz 5 Satz 1 und 2 LMG NRW. Der Bürgerfunk soll landesweit einheitlich im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 21 Uhr und 22 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden.
Die Sendezeiten für Nachrichten, Werbung, Wetter- und Verkehrsmeldungen dürfen in ihrer Gesamtlänge in der für den Bürgerfunk nach Satz 1 vorgesehenen Sendezeit nicht den Umfang überschreiten, wie er für die Programmdauer des lokalen Hörfunkprogramms im Tagesdurchschnitt bezogen auf eine volle Sendestunde im jeweiligen Verbreitungsgebiet üblich ist.

(2) Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Dabei hat sie die Möglichkeit, eine Vereinbarung nach § 56 LMG NRW zu schließen.

(3) Sendeplätze für Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung für den jeweiligen Sendeplatz vergeben. Es besteht für die einreichende Gruppe nur ein Anspruch auf eine einmalige Ausstrahlung. Der Gruppe muss mit der Sendeanmeldung der Zeitpunkt der Ausstrahlung bekannt gegeben werden. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Gruppen können insbesondere für aktuelle Beiträge der Gruppen abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Gruppe darf zeitgleich maximal vier Beiträge zur Sendung anmelden. Die Anmeldung eines weiteren Beitrages kann erst nach der Ausstrahlung eines der bereits angemeldeten Beiträge erfolgen.

(4) Eine aus aktuellen Gründen notwendige Programmänderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz ist der zugangsberechtigten Gruppe von der Veranstaltergemeinschaft frühstmöglich bekannt zu geben. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, am ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz bzw. rechtzeitig vorher auf die Programmänderung hinzuweisen und der zugangsberechtigten Gruppe einen anderen Sendeplatz in der nach § 40a Absatz 5 Satz 2 LMG NRW vorgesehenen Zeitspanne einzuräumen.

(5) Abweichend von der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung müssen diejenigen Beiträge verbreitet werden, zu deren Ausstrahlung die Veranstaltergemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung gem. § 40 Abssatz 7 LMG NRW verpflichtet wurde. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 1. September 2007; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 23. April 2010 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 22. Mai 2010; 2. SatzÄnd. v. 19. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496).

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.