Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.

 

§ 5
Inhalte

(1) Die Programmbeiträge müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein.

(2) Die redaktionellen Inhalte der Beiträge müssen einen lokalen Bezug zum Verbreitungsgebiet haben. Lokaler Bezug kann insbesondere durch das Vorkommen eines Akteurs in Gestalt einer Person oder Institution, eines Themas mit lokaler Relevanz oder Ereignisses aus dem Verbreitungsgebiet hergestellt werden.

(3) Ferner sind die redaktionellen Beiträge grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten.
Fremdsprachige Inhalte sind zulässig, sofern fremdsprachige Zitate oder fremdsprachige redaktionelle Beiträge aufgenommen werden und diese mit einer Tonspur mit dem Inhalt in deutscher Sprache, dem sog. Voice-Over-Verfahren, überlagert werden.
Anstelle eines Voice-Over kann innerhalb des selben Beitrages die deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts erfolgen, wobei der deutschsprachige redaktionelle Anteil insgesamt überwiegen muss. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts nicht den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht, kann sie die Vorlage einer Übersetzung des gesamten Beitrages verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung den Inhalt des Beitrages in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, kann sie von der Gruppe die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen.

(4) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien oder Wählergruppen dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 1. September 2007; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 23. April 2010 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 22. Mai 2010; 2. SatzÄnd. v. 19. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496).

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.