Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3 (Fn 2)
Errichtung einer Untersuchungsanstalt

(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) wird nach Maßgabe von Absatz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. eine Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1 zu errichten sowie

2. den Zeitpunkt der Errichtung,

3. die beteiligten Träger,

4. die Besetzung des Verwaltungsrates,

5. das Stimmenverhältnis und den Vorsitz im Verwaltungsrat,

6. die Besetzung des Vorstandes und

7. die Höhe des Stammkapitals

zu bestimmen. Darüber hinaus wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Untersuchungsanstalten die Durchführung von Aufgaben, die den in § 4 genannten Aufgaben vergleichbar sind, auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln oder weiterer Aufgaben, deren Durchführung der Aufsicht des Ministeriums unterliegt, zu übertragen sowie

2. die Überleitung des gesamten Personals oder eines Teils des Personals von den kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern auf die Untersuchungsanstalt nach Maßgabe des § 17 zu regeln.

(2) Voraussetzung für die Ermächtigung nach Absatz 1 ist das Vorliegen von übereinstimmenden Beschlüssen der Vertretungen der kommunalen Träger über die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1. Die Inhalte der Beschlüsse sind in der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.

(3) Gebieten Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere die Sicherstellung erforderlicher Untersuchungskapazitäten, die Einhaltung einheitlicher Untersuchungsstandards oder die Erreichbarkeit von Untersuchungszielen die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1, so kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium den Trägern kommunaler Untersuchungseinrichtungen eine angemessene Frist zur Herbeiführung von Beschlüssen nach Absatz 2 setzen.

(4) Kommen die nach Absatz 3 geforderten Beschlüsse nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, wird das Ministerium abweichend von Absatz 2 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und nach Anhörung des fachlich zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine nach Absatz 3 erforderliche Untersuchungsanstalt zu errichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 20. Dezember 2007; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016; Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3 und 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 3

§ 17 Absatz 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 4

§ 9 Absatz 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§ 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.