Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

8 / 18

§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Durchführung seiner Beschlüsse.

(2) Der Verwaltungsrat kann sich vom Vorstand jederzeit über alle Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Vorstand verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen im Rahmen des nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich Stellenplan und Stellenübersicht,

3. die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,

4. Grundsätze des Personalwesens und der Personalentwicklung,

5. die Festsetzung allgemein geltender Gebührentarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, soweit sich diese nicht aus gesetzlichen Regelungen ergeben,

6. die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes,

7. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

8. die Ergebnisverwendung,

9. die Entlastung des Vorstandes,

10. die Übertragung weiterer Untersuchungsaufgaben aus dem Bereich der bisher von den Kommunen wahrgenommenen Aufgaben, soweit dies rechtlich zulässig ist,

11. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges im nichtamtlichen Aufgabenbereich sowie

12. weitere Angelegenheiten, die ihm durch Satzung zugewiesen werden.

(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(5) Dem Vorstand gegenüber vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Verwaltungsrat ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Vorstandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 20. Dezember 2007; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016; Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3 und 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 3

§ 17 Absatz 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 4

§ 9 Absatz 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§ 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.