Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2 (Fn 3)
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Öffentliche Einrichtungen:

a) Verfassungsorgane des Landes,

b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,

c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,

d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;

2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen:

unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe und Studierendenwohnheime;

3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

a) Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,

b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches und ausgewiesene Kinderspielplätze,

c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie

d) Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen;

4. Sporteinrichtungen:

umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;

5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:

Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

6. Flughäfen:

öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen;

7. Gaststätten:

Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume;

8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:

Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 742, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013.

Fn 2

§ 4 (alt) aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 (neu) und geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013.

Fn 3

§§ 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013.

Fn 4

§ 7 (alt) umbenannt in § 6 (neu) und geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013.

Fn 5

§ 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013.