Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 5

§ 2

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern
(§ 102 BRAO) und von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (§ 103 BRAO) zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht Hamm sowie zur Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs nach § 105 Abs. 2 BRAO übertragen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2008 S. 378, in Kraft getreten am 16. Mai 2008.