Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 6)
Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Die Verwaltung des Sondervermögens und die Anlage der Mittel erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die mit der Verwaltung und Anlage Beauftragten legen dem Finanzministerium vierteljährlich einen Bericht vor.

(2) Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien Sicherheit und Liquidität der Anlageformen auszurichten. Eine Anlage der Mittel zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Eine Anlage der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie der daraus erzielten Erträge in Aktien sowie in Finanzderivaten ist unzulässig. Der Anlagezeitraum ist nach der Struktur und den Zahlungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen der Zweckgesellschaft, die mit der übernommenen Garantie abgesichert werden, auszurichten. Dies gilt auch für die weiteren im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 636, in Kraft getreten am 1. November 2008; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 10. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 2

§ 2: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 10. Dezember 2009; Absatz 1 geändert und Absatz 2 und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 3

§ 3 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 4

§ 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 5

§§ 4, 6 und 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 6

§ 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.