Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung für das Landesjugendamt Rheinland vom 28. September 2001 (GV. NRW. S. 756) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr.  W i l h e l m

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
V o i g t s b e r g e r

Die vorstehende Satzung für das Landesjugendamt Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Januar 2009

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 22. Februar 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 8. Oktober 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

In Vertretung

H ö t t e

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. September 2012

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike   L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 30, in Kraft getreten am 7. Februar 2009; geändert durch ÄndSatz vom 22. Februar 2010 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 14. April 2010; ÄndSatz vom 8. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 594), in Kraft getreten am 27. November 2010; ÄndSatz vom 28. September 2012 (GV. NRW. S. 475), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Satzung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

§ 5 Absatz 3 angefügt durch ÄndSatz vom 22. Februar 2010 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 3

§ 3 und § 4 geändert sowie § 6 neu gefasst durch ÄndSatz vom 8. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 594), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 4

§ 5 und § 7 zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.