Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27
Ombudspersonen

(1) Für jede der LVR-Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/ Ansprechpartnerin für die Patientinnen und Patienten zu bestellen. Für die LVR-Klinik für Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in der LVR-Klinik Viersen mit wahrgenommen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch die Krankenhausausschüsse. Diese nehmen Bestellungsvorschläge von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psychosozialen Bereich entgegen. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber dem Klinikvorstand tragen sie Anliegen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen Vorschläge.

(3) Die Klinikvorstände der LVR-Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Mitglieder der Klinikvorstände sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.

(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt. Die Ombudspersonen erhalten über die LVR-Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Aufwandspauschale beträgt grundsätzlich zwei Sitzungsgelder.

(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitgestellt.

(6) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.