Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11 (Fn 2)
Hinterlegungsantrag

(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten

1. bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen, die Anschrift des Hinterlegers und die entsprechenden Angaben - soweit bekannt - für die möglichen Empfänger; bei der Antragstellung durch einen Vertreter sind die vorgenannten Angaben zusätzlich für diesen zu erheben,

2. bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften die Firma oder den Namen, die Anschrift und die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls die Registernummer und den Sitz des Amtsgerichts der Eintragung,

3. bei der Hinterlegung von Geld oder Geldzeichen den Betrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Währung,

4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Wertpapierguthaben

a) Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstabe, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie

b) Angaben über die zu den hinterlegten Wertpapieren gehörenden Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine,

5. bei der Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag sowie

6. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert.

(3) Der Hinterleger hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. Ist die Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnet oder zugelassen worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.

(4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.

(5) Erfolgt die Hinterlegung, weil ein unbekannter Gläubiger durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden soll, ist dem Annahmeantrag ein Nachweis über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 192, in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 15. März 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

Fn 3

§ 12a neu eingefügt durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 15. März 2014; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

Fn 4

§§ 34 bis § 36 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

Fn 5

§ 25 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.