Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die jeweilige Einrichtung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der jeweiligen Einrichtungen ist gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 9 der Abgabenordnung die Förderung des Wohlfahrtswesens durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.

(2) Die jeweilige Einrichtung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der jeweiligen Einrichtungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der jeweiligen Einrichtung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der jeweiligen Einrichtung fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung der jeweiligen Einrichtung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der jeweiligen Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übriges Vermögen) der jeweiligen Einrichtung an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Landschaftsverbandes Rheinland zu verwenden hat.

Teil 2
Struktur und Zuständigkeiten der Einrichtungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.