Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 21
Zahlungsverkehr

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts Anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.