Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium

(1) Die Hochschulleitung wird hinsichtlich der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie hinsichtlich der Qualitätsverbesserung gemäß § 3 durch eine Qualitätsverbesserungskommission beraten. Sie gibt ein Votum zu den Fortschrittsberichten nach § 3 Absatz 3 ab. Im Übrigen wird sie im Wege der Selbstbefassung tätig und kann insbesondere planerische Vorschläge zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 2 erstellen. Die Hochschulleitung ist angehalten, die Vorschläge der Kommission zu berücksichtigen.

(2) Die Hochschule bestimmt in ihrer Grundordnung das Nähere zur Qualitätsverbesserungskommission, insbesondere ihren Vorsitz, ihre Zusammensetzung und die Amtszeit ihrer Mitglieder. Mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder besteht aus Studierenden der Hochschule. Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission können auch Personen sein, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind.

(3) Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätsverbesserungsmitteln an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung erfolgt, sind dort entsprechend besetzte Qualitätsverbesserungskommissionen zu bilden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Dies gilt nicht, soweit die Grundordnung von der Bildung derartiger Kommissionen absieht; die entsprechende Regelung in der Grundordnung bedarf zusätzlich zur Mehrheit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Kunsthochschulgesetz der Mehrheit der Stimmen der Vertretung der Gruppe der Studierenden im Senat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 165, in Kraft getreten am 30. April 2011.