Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8 (Fn 3)
Einrichtungsbezogene Berechnung
der Ausgleichsbeträge

(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden von den Einrichtungen nach § 2 erhoben.

(2) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt berechnet:

1. Der auf die einzelne voll-/teilstationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem sektoralen Gesamtbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Plätze dieser Einrichtung zu allen durchschnittlich besetzten Plätzen im sektoralen Leistungsbereich. Dabei wird bei Tagespflegeeinrichtungen die Zahl der durchschnittlich besetzten Plätze mit dem Faktor 0,50 multipliziert. Liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor, sind die durchschnittlich besetzten Plätze durch die zuständigen Behörden zu schätzen. Bei Einrichtungen, die im Erhebungsjahr aufgrund struktureller Veränderungen ihre Platzzahl um mindestens 10 Prozent reduzieren, kann auf Antrag die reduzierte Platzzahl der Berechnung zugrunde gelegt werden. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anforderung Nachweise vorzulegen.

2. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der nach dem SGB XI abgerechneten Punkte des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte im sektoralen Leistungsbereich des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres. Soweit der ambulante Dienst nicht nach Leistungskomplexen abrechnet, sondern eine Abrechnung anhand von mit den Pflegekassen für Leistungen nach §§ 36 und 124 SGB XI vereinbarten Zeitwerten gemäß § 89 Absatz 3 SGB XI vornimmt, wird anhand des ermittelten Umsatzes, der durch die Zeitvergütung erwirtschaftet wurde, und des individuell vereinbarten Punktwertes nach § 15 Absatz 2 Nummer 8 eine fiktive Punktzahl ermittelt, anhand derer der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 berechnet wird. Ist mit dem ambulanten Dienst kein individueller Punktwert vereinbart, wird der Ermittlung der fiktiven Punktzahl ein landesdurchschnittlicher Punktwert zugrunde gelegt. Nutzt ein ambulanter Dienst beide Abrechnungssystematiken, wird die fiktive Punktzahl den für die Leistungskomplexe abgerechneten Punkten hinzugerechnet. Hausbesuchspauschalen und Leistungsfälle der intensivpflegerischen Versorgung werden nicht berücksichtigt. Liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor, sind die in diesem Jahr abgerechneten Punkte durch die zuständige Behörde zu schätzen.

(3) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im laufenden Erhebungsjahr auf, bemisst sich der zu zahlende Ausgleichsbetrag für die einzelne Einrichtung abweichend von Absatz 2

1. bei voll- und teilstationären Einrichtungen anhand der tatsächlich im Erhebungsjahr besetzten Plätze und

2. bei ambulanten Diensten anhand der tatsächlich im Erhebungsjahr abgerechneten Punkte.

Bei Tagespflegeeinrichtungen wird die Zahl der tatsächlich besetzten Plätze mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Nimmt der ambulante Dienst eine Abrechnung anhand von Zeitwerten vor, gelten Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 10, in Kraft getreten am 19. Januar 2012; geändert durch VO v. 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Januar 2012; VO vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015; Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016; Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

Fn 2

§§ 2, 13 und 16 geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 3

§ 7 wird § 8 und zuletzt geändert, § 8 wird § 9 und geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 4

§§ 10 und 15 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 5

§ 5 und § 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015.

Fn 6

§ 4 geändert durch VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 7

§ 9 wird § 7 und geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016.

Fn 8

§§ 12 und 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016.

Fn 9

§§ 3, 11, 14 (neu gefasst), 17 (Absatz 1 aufgehoben) und § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.