Historische SGV. NRW.

6 / 8

Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 6
Finanzierungsbeteiligung

(1) Das Land beteiligt sich an den nach § 5 angemessenen Personalkosten wie folgt:

1. Für Beratungsfachkräfte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 9 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

2. Für Beratungsfachkräfte, die eine Einrichtung mit insgesamt mindestens drei vollen Beratungsfachkraftstellen leiten, in Höhe einer der Entgeltgruppe 10 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

3. Für Beratungsfachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Fachrichtungen Medizin oder Psychologie (Universitätsdiplom oder Master) höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 14 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

4. Für Verwaltungskräfte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 6 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

(2) Für Beratungsfachkräfte und Verwaltungskräfte, deren Arbeitsvertrag vor dem 1. Juli 2006 geschlossen wurde, gelten die Entgeltgruppen und Regelungen, die im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wurden.

(3) Die Anzahl der Verwaltungskräfte, für die das Land die Kosten erstattet, steht - auf Grundlage von Vollzeitäquivalenten - in Relation zu den Beratungsfachkräften. Und zwar:

1. bei Beratungsstellen mit 2 oder weniger VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Verwaltungsstellen je VZÄ-Beratungsfachkraft oder

2. bei Beratungsstellen mit mehr als 2 VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Verwaltungsstellen je VZÄ-Beratungsfachkraft für bis zu 2 VZÄ-Beratungsfachkräfte und für die weiteren VZÄ-Beratungsfachkräfte im Umfang von 0,3 Verwaltungsstellen. Für Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung getrennt. Beratungsfachkräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle berücksichtigt.

(4) Die Anzahl der Beratungsfachkräfte nach Absatz 1 Nummer 3, an deren Finanzierung sich das Land beteiligt, steht in Relation zu den Beratungsfachkräften nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Der Anteil der nach Absatz 1 Nummer 3 zu fördernden Beratungsfachkräfte darf 40 Prozent der insgesamt zu fördernden VZÄ-Beratungsfachkräfte pro Trägergruppe oder Träger je Versorgungsgebiet nicht übersteigen.

(5) Für Honorarkosten von Beratungsfachkräften, die nach § 6 Absatz 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichenfalls hinzugezogen werden können, wird eine Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 80 Prozent der tatsächlichen Kosten, maximal in Höhe von 80 Prozent der jährlich vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Jahresdurchschnittssätze für Entgeltgruppe TV/L 14 festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 142, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.