Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Indirekter Hochschulzugang, Feststellungsprüfung

Ausländische Bildungsnachweise sind einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig, wenn sie

1. zur Studienaufnahme im Herkunftsland berechtigen,
2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum indirekten Hochschulzugang berechtigen und
3. die Prüfung nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule bestanden wurde. Der Nachweis erfolgreicher Studienzeiten im Ausland kann die vorgenannte Prüfung ersetzen. Das Studium kann in diesem Fall im gleichen Studiengang fortgesetzt oder in fachlich entsprechenden sowie verwandten Studienfächern aufgenommen werden.

Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 407).

Fn 2

SGV. NRW. 221.