Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 2)
Zielsetzung

(1) Ziel der modularen Qualifizierung und der Qualifizierung durch ein Masterstudium ist es, die für die zukünftige Amtsausübung der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes und den Aufgaben einer Führungskraft in der Verwaltung gerecht werden können.

(2) Die modulare Qualifizierung und die Qualifizierung durch ein Masterstudium sollen berufsbegleitend erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2014 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 2

Überschrift, Überschrift von Teil 2 und Kapitel 1 und 2 des Teils 2 und 3 12 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7 und § 10 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.