Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 20 (Fn 14)
Überwachung von Besuchen

(1) Besuche werden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung optisch überwacht, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die optische Überwachung mit technischen Hilfsmitteln ist zulässig; § 24 Absatz 5 und 6 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(2) Die Anstaltsleitung kann eine offene akustische Überwachung anordnen, wenn dies aus Gründen der Behandlung erforderlich ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegen. Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall auch die Verwendung von Trennscheiben oder sonstigen Trennvorrichtungen anordnen, soweit dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

(3) Der Besuch kann nach Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucherinnen und Besucher oder der Gefangenen die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden.

§ 15 Absatz 2 gilt entsprechend.