Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

21 / 114

§ 21
Schriftwechsel

(1) Die Anstalt vermittelt die Absendung und den Empfang der Schreiben der Gefangenen. Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit nichts anderes angeordnet ist. Sie können die Schreiben auch verschlossen zu ihrer Habe geben.