Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

29 / 114

§ 29 (Fn 24)
Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige Tätigkeiten (Beschäftigung) dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben.

(2) Beschäftigung soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigen und muss zumutbar sein. Gefangenen soll möglichst wirtschaftlich ergiebige Arbeit zugewiesen werden. Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden. Sind sie auch hierzu nicht in der Lage, kann ihnen eine sonstige Tätigkeit zugewiesen werden, die ihre Fähigkeiten und Entwicklung fördert.

(3) Gefangene können im Vollstreckungsjahr bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Haben Gefangene die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, darf ihnen eine Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden.

(5) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruhen Beschäftigung und Hilfstätigkeiten, soweit diese nicht unaufschiebbar sind. Dürfen Gefangene auf Grund ihres Bekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten, können sie auf Wunsch von der Beschäftigung oder von der Hilfstätigkeit befreit werden. Die Vorschriften über die Gestaltung des Arbeitsplatzes und über das Bestehen von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.