Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 49
Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall

(1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gefangenen entspricht.

(2) Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.

Abschnitt 9

Freizeit