Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 92 (Fn 34)
Gestaltung des Vollzuges

(1) Den Gefangenen ist unverzüglich eine individuelle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches anzubieten. §§ 9 bis 11 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. In den Vollzugsplan und seine Fortschreibungen ist gesondert aufzunehmen, ob standardisierte Angebote ausreichen oder individuell zugeschnittene Behandlungsangebote notwendig sind und wahrgenommen werden.

(2) Die Bereitschaft der Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(3) Gefangene sind abweichend von § 13 in sozialtherapeutische Einrichtungen zu verlegen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung der Gefahren, die von ihnen für die Allgemeinheit ausgehen, angezeigt ist. Die Verlegung erfolgt im Benehmen mit der aufnehmenden Einrichtung. Die Gefangenen sollen so frühzeitig verlegt werden, dass ein Abschluss der Behandlung noch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

(4) Nehmen Gefangene während der Zeit der Beschäftigung an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe. Dabei ist die durchschnittliche Vergütung der letzten drei Monate zugrunde zu legen.

(5) §§ 89, 90 gelten entsprechend.

(6) Die vorzusehenden Bediensteten (§ 96 Absatz 2) sollen für die Betreuung und Behandlung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung besonders geeignet und qualifiziert sein. Eine fachübergreifende Zusammenarbeit und die erforderliche Einbeziehung externer Fachkräfte sind zu gewährleisten.

(7) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet oder droht eine solche Anordnung, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(8) Wird gegen Gefangene im Anschluss an die Strafhaft die Sicherungsverwahrung vollzogen, werden die Guthaben der Gefangenen übertragen. Haben die Gefangenen während des Vollzuges der Freiheitsstrafe Freistellungstage nach § 34 Absatz 1 Satz 1 erworben, wird ihnen eine Ausgleichsentschädigung nach § 34 Absatz 3 schon bei Antritt der Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben.

Abschnitt 19

Anstalten