Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 93 (Fn 35)
Organisation der Anstalten

(1) Freiheitsstrafen werden in Anstalten der Landesjustizverwaltung vollzogen, die entsprechend ihrem Zweck und den Erfordernissen eines behandlungsorientierten Strafvollzuges auszugestalten sind und eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleisten.

(2) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzusehen, die eine dem Vollzugsziel entsprechende Behandlungsdifferenzierung ermöglichen. Dabei ist sicherzustellen, dass in den einzelnen Anstalten unter Berücksichtigung der jeweiligen Vollstreckungszuständigkeit Behandlungsmaßnahmen zum Erwerb sozialer Kompetenzen, therapeutische Angebote, schulische Förderung, die Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Qualifikationen, Motivations- und Beratungsangebote für Suchtkranke sowie Schuldnerberatung angeboten werden. Die Aufsichtsbehörde legt für die Behandlungsangebote die Rahmenbedingungen und die zu beachtenden Standards fest. Sie sichert gemeinsam mit den Anstalten die Qualität der Behandlungsangebote und entwickelt diese auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der landesweiten Bedarfe fort. Dabei greift sie auf die Erkenntnisse der Begleitforschung des Kriminologischen Dienstes zurück.

(3) Neben Anstalten des geschlossenen Vollzuges sind solche des offenen Vollzuges einzurichten; in Anstalten des geschlossenen Vollzuges können Abteilungen des offenen Vollzuges eingerichtet werden.

(4) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport, Seelsorge und Besuche, vorzusehen. Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.

(5) Anstalten sollen so gegliedert werden, dass Gefangene in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können.

(6) Die Einrichtung von Wohngruppen in baulich abgegrenzten Bereichen soll ermöglicht werden. Die Wohngruppen sollen von fest zugeordneten Bediensteten betreut werden.