Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

94 / 114

§ 94
Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung

(1) In den Anstalten sind Arbeitsbetriebe sowie Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung und zur arbeitstherapeutischen Beschäftigung in ausreichendem Umfang vorzusehen.

(2) Die Arbeitsbetriebe und Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

(3) Bildung und Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen. In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.