Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 103
Aufsichtsbehörde

(1) Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges.

(2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.

(3) Entscheidungen über Verlegungen können einer zentralen Stelle übertragen werden.