Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Benutzungsregeln

(1) Die Mitglieder des Stifterkollegs sowie ihre Angehörigen sind sich darüber im Klaren, dass der Privatfriedhof Teil des Museumsgeländes Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur ist. Auf dem Museumsgelände werden zeitweise gut besuchte Veranstaltungen durchgeführt, bei denen sich die Besucher – dem Stiftungszweck entsprechend - auf dem Museumsgelände und damit auch auf dem nicht umfriedeten Privatfriedhof frei bewegen. Die Stille eines umfriedeten Friedhofs ist durch die Friedhofsverwaltung nicht zu gewährleisten.

(2) Der Zutritt zum Privatfriedhof ist zu den Öffnungszeiten von Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur oder nach Vereinbarung möglich.

(3) Alle Besucher des Privatfriedhofs haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen der Friedhofsverwaltung und ihrer Beauftragten sind unbedingt zu befolgen. Es gilt die Benutzungsordnung für die Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur vom 1. Oktober 2008.

(4) Auf dem Privatfriedhof ist insbesondere verboten

a) Beisetzungen zu stören,

b) das Gelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

d) an Sonn- und Feiertagen sowie in zeitlicher Nähe zu einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung notwendig und üblich sind,

f) die Friedhofsanlage zu verunreinigen,

g) dort befindliche Einrichtungen zu beschädigen oder unberechtigt zu betreten,

h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen; siehe dazu auch § 3 Absatz 5 dieser Satzung,

i) zu lärmen oder zu lagern.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmen zu den in § 3 Absatz 4 genannten Verboten einwilligen, sofern dies mit dem Zweck des Privatfriedhofs vereinbar ist.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind mindestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.

B. Nutzungsrechte

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).