Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1. das Datum seines Erlasses;

2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, in § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in diese Verordnung Einsicht nehmen können;

3. dass nur Beschäftigte wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

4. dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

5. dass Einsprüche gegen Berichtigung und Ergänzung der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;

6. die Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 108a Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen); soweit diese nach § 108a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Beschäftigte des Unternehmens oder der Einrichtung sein müssen, ist hierauf hinzuweisen;

7. dass der Betriebsrat und die Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

8. die Mindestzahl von Beschäftigten, von denen ein gültiger Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss (§ 108a Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen);

9. dass im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;

10. dass im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene stellvertretende Mitglied bestellt ist;

11. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 7) eingereicht sind;

12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können;

13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschlossen worden ist;

15. dass Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

16. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstands.

(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Vorschlagsliste bekannt (§ 3 Absatz 3).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020.

Fn 3

§§ 1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.