Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren zu richten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet werden will. Dem Antrag sind beizufügen

1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderungen eine entsprechende Urkunde,

3. Nachweise der Voraussetzungen nach § 5 und

4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den Zulassungsantrag mit ihrem Lebenslauf über ihre Dienststelle ein. Diese bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren die Angaben, die sonst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisen sind, sowie die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

(3) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Ausbildungsstätte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.