Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 2)
Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs der Kindheitspädagogik

Ein Studiengang der Kindheitspädagogik qualifiziert für die Arbeit als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge, wenn er
1. nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens 180 ECTS-Punkten mit dem Grad eines Bachelor of Arts abschließt;
2. einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen  vorsieht, der an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von Lehrkräften der Hochschule betreut wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule. Für Studierende mit dem Abschluss einer Ausbildung zur Erzieherin beziehungsweise zum Erzieher kann die Hochschule einen geringeren zeitlichen Umfang des Praxisanteils festsetzen;
3. die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zu 14 Jahren zum Gegenstand hat und einen Schwerpunkt auf Kinder bis zum Alter von sechs Jahren setzt;
4. die Voraussetzungen des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 26./27. Mai 2011 über die staatliche Anerkennung (https://jfmk.de/pub2011/TOP_7.2_Staatliche_Anerkennung_von_Bachelorabschluessen.pdf) sowie eventueller Folgebeschlüsse zur staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagogen erfüllt und bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten die einschlägigen, in Nordrhein-Westfalen gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigt und
5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis ermöglicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 4  und § 3 Nummer 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.