Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs der Heilpädagogik

Ein Studiengang der Heilpädagogik qualifiziert für die Arbeit als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, wenn er
1. nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens 180 ECTS-Punkten mit dem Grad eines Bachelor of Arts abschließt,
2. einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen vorsieht, der an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von Lehrkräften der Hochschule betreut wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule,
3. dem Qualifikationsrahmen Heilpädagogik des Fachbereichstags Heilpädagogik in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
4. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt sowie den Erwerb administrativer Kompetenzen fördert und
5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis ermöglicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 4  und § 3 Nummer 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.